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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Agro “de Arend” B.V.

Artikel 1. Allgemeine Bestimmungen

Sämtlichen Angeboten, (Bestandteilen von) Verkaufsverträgen, Empfehlungen sowie Lieferungen der Agro “de Arend” B.V. liegen diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. (Allgemeine) Verweise des Käufers auf dessen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen werden vom Verkäufer nicht anerkannt und lassen die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

Artikel 2. Zustandekommen des Vertrags

Alle (Preis-)Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder tatsächliche Durchführung des Auftrags zustande. Darüber hinaus können weder der Käufer noch der Verkäufer Rechte aus einem Vertrag(sbestandteil) herleiten, sofern dieser Vertrag(sbestandteil) mit gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften im Widerspruch steht, insbesondere jenen, die auf dem niederländischen Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz (Bestrijdingsmiddelenwet) oder Güllegesetz (Meststoffenwet) beruhen oder daraus erwachsen.

Artikel 3. Preise

Bei etwaigen sich nach Vertragsabschluss ergebenden Verteuerungen von Kostenfaktoren im In- oder Ausland behält sich der Verkäufer bis zum Lieferzeitpunkt das Recht vor, die Preise dementsprechend anzupassen. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer sowie etwaigen sonstigen (vom Staat auferlegten) Abgaben oder Gebühren.

 

 Artikel 4. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt gemäß den Vorschriften bzw. auf der Grundlage des niederländischen Schädlingsbekämpfungsmittel- bzw. Güllegesetzes sowie gemäß auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen und sonstigen für diese Branche geltenden behördlichen Vorgaben.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die angegebenen Lieferfristen in keinem Fall als verbindliche Fristen zu betrachten. Bei nicht fristgerechter Lieferung ist der Verkäufer daher schriftlich in Verzug zu setzen.
3. Bei Lieferverzögerungen kommt der Verkäufer erst dann in Verzug, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Käufer schriftlich und unter Beachtung einer angemessenen Nachfrist in Verzug gesetzt wurde und er seinen Verpflichtungen auch innerhalb dieser angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.
4. Bei Frankolieferungen bestimmt der Verkäufer die Art des Transports. Die Anlieferung erfolgt bis zu einer vom Transportfahrzeug auf asphaltierten Wegen erreichbaren Stelle, an der die Ware vom Käufer in Empfang zu nehmen ist. Die Ware gilt im Zeitpunkt der vollständigen Entladung als abgeliefert. Die Entladung der Ware erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer, jedoch immer innerhalb einer vom Verkäufer festzulegenden angemessenen Frist, wobei der Käufer - bei eigener Abwesenheit und Nichtverfügbarkeit eines Vertreters - dafür zu sorgen hat, dass die mit der Ablieferung der Ware betraute Person Zutritt zu dem abgeschlossenen Raum hat, in dem die Ware gelagert werden soll. Sollte der Käufer den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, gehen die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu seinen Lasten.
5. Bei Lieferungen, die nicht franko erfolgen, gilt die Ware in dem Zeitpunkt als geliefert, in dem die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers auf das vom oder im Auftrag des Käufers zur Verfügung gestellte Transportmittel geladen wurde.
6. Nach erfolgter Lieferung gemäß Absatz 4 oder 5 geht die Ware für Rechnung und Gefahr auf den Käufer über.
7. Wenn die Ware aus dem Käufer anzulastenden Gründen nicht zum oder um den vereinbarten Zeitpunkt herum abgeliefert werden kann, so gilt die Ware trotzdem als für Rechnung und Gefahr des Käufers beim Verkäufer gelagert.
8. Im Falle höherer Gewalt (darunter sind insbesondere Streiks, Brand, der Untergang von Ware beim Transport, Wasserschäden, Missernte, staatliche Maßnahmen, Ausfuhrverbote, Krieg und Mobilmachungen, Transport-, Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen sowie Betriebsausschlüsse zu verstehen) hat der Verkäufer, nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Käufer, das Recht, die Lieferfrist um die Dauer der Lieferstörung zu verlängern. Wenn der Verkäufer seiner Lieferpflicht aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht nachkommen kann, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne Anrufung eines Gerichts ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, dass die Dauer des unverschuldet hindernden Ereignisses dies nicht rechtfertigt.
9. Bei Kauf auf Abruf hat der Abruf so zu erfolgen, dass sämtliche Ware innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss abgenommen wurde, sofern nicht schriftlich eine andere Abruffrist vereinbart wird. Wenn der Käufer dieser Bestimmung nicht entspricht, hat der Verkäufer nach entsprechender Aufforderung an den Käufer das Recht, dem Käufer die restliche Ware anzubieten und sofortige Zahlung zu verlangen bzw. den Vertrag zu kündigen, ohne dass es dazu einer Mahnung oder der Anrufung eines Gerichts bedarf, wovon sein Recht, Ersatz für alle ihm entstandenen Schäden zu fordern, unberührt bleibt.

Artikel 5. Verpackung

1. In Rechnung gestellte Verpackung ist gleichzeitig mit der Hauptsumme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 zu begleichen. Eine etwaige Erstattung der gemäß diesem Artikel an den Verkäufer entrichteten Summe erfolgt nur bei Frankolieferungen von für Wiederverwendung geeigneter Verpackung.
2. Dem Käufer ist es untersagt, die Verpackung für andere Produkte und/oder Zwecke zu verwenden.
3. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von sämtlichen Schäden freizustellen, die dem Verkäufer direkt oder indirekt aufgrund einer Nichtbeachtung des Käufers der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen entstehen könnten.

Artikel 6. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Aufrechnung oder Rabatt zu erfolgen. Die Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als beglichen, in dem der Verkäufer den zu entrichtenden Betrag erhalten hat.
2. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung auch nach einer schriftlichen Mahnung innerhalb der in der Mahnung festgelegten Frist nicht zur Gänze nachkommt, so führt dies, unbeschadet sonstiger dem Verkäufer zustehender Rechte, dazu, dass:
- alle sonstigen auf den Namen des Käufers lautenden offenen Forderungen des Verkäufers sofort fällig werden;
- der Verkäufer das Recht erwirbt, über den in der Mahnung erwähnten Betrag hinaus Verzugszinsen in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes zzgl. 4% in Rechnung zu stellen, die ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Schuld berechnet werden;
- der Verkäufer das Recht erwirbt, den Vertrag sowie etwaige sonstige mit dem Käufer abgeschlossene Verträge ohne vorherige Mahnung oder Anrufung eines Gerichts mittels Einschreiben ganz oder teilweise einseitig zu kündigen oder die Durchführung des Vertrags bzw. der Verträge ganz oder teilweise auszusetzen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein;
- sämtliche Kosten, einschließlich Inkassokosten, die dem Verkäufer zwecks teilweiser oder vollständiger Eintreibung der Forderungen entstehen, zu Lasten des Käufers gehen.
3. Wenn der Verkäufer vor oder während der Durchführung eines Vertrags Hinweise darauf erhält, dass sich die Kreditwürdigkeit des Käufers verschlechtert hat, so hat der Verkäufer das Recht, im Nachhinein die Stellung einer Sicherheit zu verlangen bzw. nicht oder nicht länger zu liefern, solange sich der Käufer nicht mit einer Lieferung per Nachnahme einverstanden erklärt.

Artikel 7. Haftung/Mängelrügen

1. Der Verkäufer bürgt lediglich für die Qualität der Ware in dem Zustand, in dem sie sich beim Verlassen der Lagerräume des Verkäufers befand.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorschriften bezüglich der Art der Lagerung und Behandlung der gelieferten Ware strikt zu beachten.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware und Verpackung bei deren Eintreffen, und andernfalls möglichst umgehend, und in dem Umfang zu prüfen, der vom Käufer billigerweise und/oder gebräuchlicherweise verlangt werden kann. Etwaige bei dieser Prüfung an der Ware und Verpackung festgestellte Mängel sowie sämtliche Mängel, die sich erst bei deren Verwendung herausstellen, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nachdem sie vom Käufer billigerweise hätten festgestellt werden können, anzuzeigen. Bei Verstreichen dieser Frist erlischt jeglicher Mängelanspruch gegen den Verkäufer. Mängelrügen berechtigen den Käufer in keinem Fall, seine Zahlungen auszusetzen oder Ersatz zu fordern. Die Haftung des Verkäufers erlischt, wenn der Käufer einer dieser Verpflichtungen sowie der in Artikel 7.2 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an der Ware auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei hat der Käufer insbesondere allen vom Verkäufer erteilten Anweisungen bezüglich der Ware und Verpackung Folge zu leisten.
4. Wenn der Verkäufer haftbar sein sollte, ist dessen Haftung auf die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung beschränkt.
5. Der Verkäufer haftet ausschließlich für direkte Schäden.
6. 15.13    Zu direkten Schäden zählen ausschließlich:
- die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern es sich um die Feststellung eines Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt;
- etwaige angemessene Kosten, die durch die Nachbesserung einer mangelhaften Leistung des Verkäufers entstehen, sofern dieser Mangel dem Verwender zuzurechnen ist;
- angemessene Kosten zur Vorbeugung und Begrenzung von Schäden, sofern der Käufer nachweisen kann, dass diese Kosten zu einer Begrenzung von direkten Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben;
7. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter insbesondere Anbauschäden, Folgeschäden, Gewinneinbußen, nicht erzielte Einsparungen sowie Schäden durch Betriebs- oder sonstige Unterbrechnungen.
8. Die Haftung des Verkäufers aus einem schuldhaften Versäumnis der Erfüllung seiner Verpflichtungen übersteigt in keinem Fall die Nettoverkaufssumme bzw. den Nettorechnungsbetrag der betreffenden Ware.
9. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf die Höhe der von der Versicherung gegebenenfalls auszuzahlenden Summe beschränkt.
10. Wenn der Verkäufer Ware ins Ausland liefert, ist der Verkäufer nicht für Schäden - welcher Art auch immer - haftbar, wenn die Ware nicht den Anforderungen, Normen oder Vorgaben der im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.
11. Die Haftung des Verkäufers für Beratungsleistungen beschränkt sich - unter Berücksichtigung der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen - ausschließlich auf schriftlich erteilte Empfehlungen.
12. Die in diesem Artikel festgehaltene Haftungsbeschränkung gilt nicht:
- wenn die nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Zusammensetzung auf Vorsatz, schwerwiegendes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen ist;
- wenn der Schaden durch Verwendung eines vom Verkäufer falsch gelieferten Produkts entstanden ist, sofern die abweichende Beschaffenheit dieses Produkts für den Käufer nicht offensichtlich erkennbar war;
13. Mängelrügen wegen angeblicher Schäden sind dem Verkäufer innerhalb von fünf Werktagen, nachdem sie vom Käufer billigerweise zum ersten Mal festgestellt werden konnten, zu melden. Andernfalls erlöschen alle diesbezüglichen Rechte des Käufers.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Käufer allen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer für vertragsgemäß an ihn gelieferte oder zu liefernde Ware bzw. für vertragsgemäß für ihn erbrachte oder zu erbringende Leistungen sowie für Forderungen wegen Nichterfüllung dieser Verträge nachgekommen ist.
2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der Verkäufer das Recht, die Ware ohne vorherige Mahnung, Inverzugsetzung oder Anrufung eines Gerichts zurückzuholen, wovon weitergehende Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen nicht fristgerechter Bezahlung unberührt bleiben.
3. Der Käufer ist verpflichtet, möglichst zu verhindern, dass die Ware des Verkäufers gepfändet wird. Sollte es trotzdem dazu kommen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 9. Aussetzung, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrags
1. Der Verkäufer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, darunter auch die Herausgabe von Ware oder Unterlagen an den Käufer oder Dritte, oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
- der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt;
- der Verkäufer nach Abschluss des Vertrags Kenntnis von Umständen erlangt, die bei ihm berechtigte Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Käufer seine Verpflichtungen erfüllen wird;
- vom Käufer bei Vertragsabschluss die Stellung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verlangt wurde und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist;
- wenn vom Verkäufer aufgrund von Verzögerungen beim Käufer nicht länger verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen erfüllt;
- wenn Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen bzw. unter denen eine Aufrechterhaltung des Vertrags billigerweise nicht vom Verkäufer verlangt werden kann;
2. Wenn die Vertragsauflösung dem Käufer zuzurechnen ist, hat der Verkäufer das Recht, Ersatz für die ihm dadurch entstehenden direkten oder indirekten Schäden, darunter auch Kosten, zu fordern.
3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, werden die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Wenn der Käufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, bleiben seine sich aus dem Gesetz und dem Vertrag ergebenden Ansprüche bestehen.
4. Bei Aussetzung oder Auflösung des Vertrags durch den Verkäufer ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer für etwaige diesem dadurch entstehende Schäden und Kosten zu entschädigen.
5. Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändung des Käufers - falls und sofern de Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten rückgängig gemacht wird, Schuldensanierung im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Schuldensanierung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen) oder sonstigen Umständen, wodurch der Käufer nicht länger frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es dem Verkäufer frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. den Auftrag oder Vertrag zu annullieren, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein;
6. Wenn der Käufer einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, gehen die dafür bestellten oder vorbereiteten Sachen zzgl. etwaiger Antransport-, Abtransport- und Ablieferungskosten sowie die für die Durchführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit zur Gänze zu Lasten des Käufers.

Artikel 10. Anwendbares Recht

Auf alle Angebote, Lieferungen oder Verträge, denen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, findet niederländisches Recht Anwendung.

Artikel 11. Abweichende Bestimmungen oder Bedingungen

Ergänzende oder abweichende Bestimmungen oder Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 12. Gerichtsstand

Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, dem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise zugrunde liegen, bzw. aus weiteren Verträgen, die sich aus einem derartigen Vertrag ergeben, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht am Niederlassungsort des Verkäufers entschieden, sofern der Käufer und Verkäufer den Rechtsstreit nicht bei einem Schiedsgericht anhängig machen. Falls sich die Parteien für ein Schiedsverfahren entscheiden, wird der Rechtsstreit gemäß der vom Niederländischen Verband für Vertreiber von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Nederlandse Federatie van Distribuanten van Bestrijdingsmiddelen) erstellten Schiedsordnung beigelegt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.